Antrag zur Umsetzung des sogenannten Bau-Turbos in Friesoythe(Änderungsantrag zu BV/116/2026)

18. Mai 2026

In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt, Klimaschutz ist am 13. Mai 2026 ein Antrag zur Thematik Bau-Turbo beraten worden (BV 116/2026). Hierzu stelle ich im Namen meiner Fraktion folgenden Änderungsantrag und bitte um Aufnahme in die Beratungsunterlagen zur weiteren Beratung. Dieser Änderungsantrag ersetzt vollständig den von der Fraktion SPD/Bündnis 90/Die Grünen beantragten Text:

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus („Bauturbo“) grundsätzlich anzuwenden, sofern die Voraussetzungen des Baugesetzbuches erfüllt sind. Die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen sind bis zum 31.12.2030 befristet.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die im Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus („Bauturbo“) grundsätzlich anzuwenden, sofern die Voraussetzungen des Baugesetzbuches erfüllt sind. Die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen sind bis zum 31.12.2030 befristet.
  2. Die Anwendung der Verfahrensvereinfachungen erfolgt ausschließlich unter Wahrung der kommunalen Planungshoheit sowie unter Einhaltung städtebaulicher, infrastruktureller, sozialer und nachbarlicher Belange. Die gesicherte Erschließung muss gewährleistet sein.
  3. Die Anwendung des „Bauturbo“ erfolgt nach folgenden Leitlinien:
    a. Die Beschleunigung von Verfahren darf nicht zu Lasten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehen und soll auf Grundlage städtebaulicher Konzepte erfolgen.
    b. Die Anwendung des „Bauturbo“ erfolgt vorrangig in festgelegten Bereichen. Vorrang haben Nachverdichtung, Baulückenschließung und Umnutzung bestehender Flächen.
    c. Vorhaben müssen sich in Maß, Nutzung und Struktur in die Umgebung einfügen oder diese städtebaulich vertretbar weiterentwickeln.
    d. Die Leistungsfähigkeit von Verkehr, Kindertagesstätten und Schulen, Ver- und Entsorgung muss gewährleistet sein.
    e. Ein festzulegender Anteil an geschaffenen Wohnungen soll den Kriterien bzw. der Richtlinie des Landes Niedersachsen zur Wohnungsbauförderung zur Schaffung von Sozialwohnungen unterliegen.
    f. Mehrgenerationenprojekte und auch generationsübergreifende Wohnformen sollen vom „Bauturbo“ besonders profitieren.
    g. Eine Anwendung des „Bauturbo“ ist insbesondere ausgeschlossen bei nicht angebundenen Außenbereichsflächen, fehlender oder überlasteter Infrastruktur, erheblichen Konflikten mit Natur-, Umwelt- oder Klimaschutz.
  4. Für Vorhaben nach dem „Bauturbo“ wird ein verpflichtender Zustimmungs- bzw. städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger eingeführt. Der Vertrag soll insbesondere folgende Inhalte regeln. Ziel der Vertragsregelung ist die Sicherstellung, dass beschleunigte Verfahren tatsächlich zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums beitragen:
    a. Bauverpflichtung mit Realisierung innerhalb einer festgelegten Frist.
    b. Anteil an gefördertem bzw. bezahlbarem Wohnraum.
    c. Sicherung der verkehrlichen Erschließung.
    d. Keine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
    e. Ausgleich möglicher Folgekosten (z. B. Infrastruktur, Erschließung, etc.).
    f. Festlegung einer Anzahl möglicher Einstellplätze.
    g. Einhaltung städtebaulicher sowie ggf. energetischer Standards.

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